Angebotserstellung


Auf Anfrage werde ich Ihnen ein individuell auf Ihren Bedarf zugeschnittenes Angebot erstellen, sei es

  • für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Ihrer WEG,
  • für die Verwaltung Ihres Sondereigentums,
  • für die Verwaltung Ihres vermieteten Objektes,
  • für die Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie,
  • für die Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Mietpartei,
  • für Beratungs- und/oder Serviceleistungen.

Zum gegenseitigen Kennenlernen und zur Klärung offener Fragen wird vor Abgabe eines Angebotes in der Regel ein Ortstermin vereinbart.

 

Vor Abgabe eines Angebotes zur WEG- bzw. Mietverwaltung sind im Vorfeld u. a. folgende Fragen zu klären:

  • In welchem technischen Zustand befindet sich das Objekt? Welche Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen wurden durchgeführt bzw. stehen an?
  • Welche Heizungsart ist verbaut?
  • Wie ist der kaufmännische Verwaltungszustand?
  • Sind Versicherungsschadensfälle aufgetreten?
  • Welche Vereinbarungen sind in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung getroffen?
  • Welche Beschlüsse sind lt. Beschluss-Sammlung umzusetzen?
  • Werden neben den gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsleistungen gemäß WoEigG Zusatzleistungen gewünscht?
  • etc.

Das Angebot zur WEG-Verwaltung gliedert sich in Grundleistungen und Besondere Leistungen. In den Grundleistungen sind alle Verwaltungsleistungen enthalten, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten eines bestellten Verwalters gemäß WoEigG gehören. Darüber hinausgehende Leistungen können entweder fester Vertragsbestandteil werden oder aber nach Bedarf hinzugebucht werden. 

 

Über die Bestellung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 WoEigG  mit Stimmenmehrheit. Dabei darf die erste Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre, danach auf fünf Jahre vorgenommen werden (vgl. § 26 Abs. 1 S. 2 WoEigG). "Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann" (§ 26 Abs. 2 WoEigG).

 

Nach der Verwalterbestellung erfolgt die Annahme des Angebotes durch die Gegenzeichung des Verwaltungsvertrages durch ein Mitglied der WEG, das als Vertreter/-in der WEG per Mehrheitsbeschluss bevollmächtigt wurde.


Gerne erstelle ich Ihnen einen Angebot nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

Bitte rufen Sie mich an oder senden Sie mir Ihre Anfrage per Post, per E-Mail oder über das Kontaktformular.