Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist im Wohnungseigentumsgesetz (vgl. §§ 20 - 29 WoEigG) und in der jeweiligen
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung einer WEG geregelt.
Durch die Bestellung eines Verwalters* werden diesem alle Aufgaben der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der WEG übertragen. Damit verbunden sind Rechte und Pflichten
des Verwalters gegenüber den Wohnungseigentümern* und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
* Im juristischen Sprachgebrauch (Gesetzestexte, Verordnungen, Verträge, etc.) wird jeweils die männliche Personenform verwendet, auch wenn Personen beiderlei
Geschlechts gemeint sind. Diese Form der Personenbezeichnung wird auf vorliegenden Internetseiten übernommen, wenn es sich um Zitate aus juristischen Texten handelt. (Anm. d. Verf.)
Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer
entsprechenden Verwaltung gehört
gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 1 - 6 WoEiG
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die Aufstellung einer Hausordnung,
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die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;
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die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht;
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die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
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die Aufstellung eines Wirtschaftsplans;
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die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses
zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.
Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 - 8 WoEigG gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der
Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer u. a. berechtigt und verpflichtet
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Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen;
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für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
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die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
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in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
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Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich
um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
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alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
zusammenhängen;
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eingenommene Gelder zu verwalten;
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die Wohnungseigentümer unverzüglich über einen die WEG betreffenden Rechtsstreit zu unterrichten (vgl. § 43 WoEigG);
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die Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines
Energieversorgunsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.
Weitere Aufgaben bzw. Pflichten des bestellten Verwalters sind
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die Einberufung und der Vorsitz der Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr (vgl. § 24 Abs. 1 - 5
WoEigG);
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die Niederschrift über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse (vgl. § 24 Abs. 6 WoEigG);
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das Führen einer Beschluss-Sammlung (vgl. § 24 Abs. 7 u. 8 WoEigG);
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das Aufstellen eines Wirtschaftsplans für jeweils ein Kalenderjahr (bgl. § 28 Abs. 1 WoEigG);
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das Aufstellen einer Abrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahrs (vgl. § 28 Abs. 3 WoEigG);
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die jederzeitige Rechnungslegung auf Verlangen der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss (vgl. § 28 Abs. 4
WoEigG);
Gerne erstelle ich Ihnen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Ihrer WEG ein bedarfsgerechtes Angebot.
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